Satzung Netzwerk für ganzheitliche Gesundheit am Hochrhein
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Netzwerk für ganzheitliche Gesundheit am Hochrhein. Der Verein soll mit diesem Namen ins Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein" beziehungsweise e.V. führen.
(2) Der Sitz des Vereins ist 79787 Lauchringen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Transparenz bzgl. der Angebote im ganzheitlichen Gesundheitssektor in der Hochrhein-Region sowie die Vernetzung der jeweiligen Anbieter*innen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Fachtagungen
• Veranstaltungen
• Öffentlichkeitsarbeit
Außerdem wird der Satzungszweck verwirklicht durch: Bereitstellung einer Plattform/Homepage, auf der sich die Anbieter*innen ganzheitlicher Gesundheitsangebote mit ihrem Angebot präsentieren können sowie die Beratung von Menschen aus der Bevölkerung, um das passende Angebot für ihre individuellen Bedürfnisse zu finden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Vorstand beschließt mit relativer Mehrheit über einen Aufnahmeantrag. Im Fall der Annahme wird diese mit Bekanntgabe an die beantragende Person wirksam.
(2) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf einer Begründung.
(3) Der Nachweis einer Qualifikation im ganzheitlichen Gesundheitssektor ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein.
(4) Das Angebot muss der ganzheitlichen Gesundheitsförderung dienen und darf sich nicht auf den reinen Vertrieb von Produkten beschränken.
(5) Die Tätigkeitsausübung muss innerhalb der Hochrhein-Region stattfinden.
§ 4 Ausschluss
(1) Einen Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann jedes Mitglied des Vereins oder ein Vorstandsmitglied beim Vorstand stellen. Dem Betroffenen, gegen den sich der Ausschlussantrag richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Gründe für einen Ausschluss sind unter anderem
• die fortgesetzte Nichtzahlung von Beiträgen,
• der fortgesetzte oder gravierende Verstoß gegen Vereinspflichten, insbesondere die Vereinssatzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands,
• vereinsschädigendes Verhalten,
• vorsätzliche Straftaten zu Lasten des Vereins oder Vereinsmitgliedern im Rahmen des Vereinslebens,
• oder ähnlich schwerwiegende Gründe.
§ 5 Kündigung, Austritt
(1) Die Kündigung eines Mitglieds muss schriftlich oder in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum 31.12. des Kalenderjahrs.
(3) Vor Austritt entstandene Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag und Beitrittsgebühr
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich für das jeweilige Kalenderjahr zu entrichten.
(2) Die Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter sind verpflichtet, für den Mitgliedsbeitrag ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird, außer im Jahr des Beitritts, jeweils am 1.1. eines Jahres fällig und wird im Laufe des Januars vom Verein eingezogen.
§ 7 Organe, Kassenprüfer
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Aus diesem Grund wird die E-Mail-Adresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Eine Einladung per Post in Textform erfolgt nur, wenn das Mitglied keine E-Mail-Adresse benennen kann. Die Einladungsfrist beträgt min. vier Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(2) Ein rechtzeitig vor Ablauf der Einladungsfrist eingehender Antrag eines Mitglieds ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese müssen Mitglieder des Vereins und dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Scheidet ein Kassenprüfer im ersten Jahr seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung einen Ersatz für den Rest der Amtszeit.
(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht-öffentlich. Der Vorstand kann einzelne Gäste (zum Beispiel Pressevertreter, Referenten usw.) zulassen oder die Teilnahme externer Personen insgesamt erlauben.
(6) Auf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Zeit danach bis zur Mitgliederversammlung berichten. Zudem soll ein Ausblick auf die geplanten Aktivitäten des Vereins gegeben werden.
(7) Einladungen, Protokolle und sonstige Dokumente dürfen digital versendet werden. Versammlungen dürfen auch digital abgehalten werden.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus min. 3 und max. 5 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen
• 1 Vorsitzende* r
• 2 - 4 Vertreter*innen
(2) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Führung seiner Geschäfte.
(3) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(4) Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(5) Der Vorstand wählt in derselben Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenwart.
(6) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Alle Mitglieder des Vorstands müssen voll geschäftsfähig sein.
(7) Der Rücktritt eines Vorstands ist schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied zu erklären.
(8) Die Vorstandstätigkeit endet mit Zugang einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 7, dem Verlust der Geschäftsfähigkeit oder dem Tod.
(9) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins kommissarisch bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen, wenn andernfalls die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten würde.
(10) Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der verbliebene Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden für den Rest der Legislaturperiode.
(11) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an einer Abstimmung beteiligt sind.
(12) Alle Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 670 BGB. Ihnen kann jährlich eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Betrages gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
§ 10 Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme bei allen Wahlen und Abstimmungen im Verein.
(2) Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss vor Sitzungsbeginn dem Vorstand vorliegen.
(3) Alle Wahlen und Abstimmungen sind nicht geheim. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann jedoch bestimmen, dass eine Wahl oder Abstimmung geheim zu erfolgen hat.
(4) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst.
§ 11 Satzungsänderungen Auflösung des Vereins
(1) Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt soweit diese zur Eintragung in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind.
(2) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von min. ¾ der Mitglieder.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein Hospiz für den Landkreis Waldshut e.V.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.01.2025 errichtet.